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Diversität im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, gilt in Deutschland seit 18. August 2006 und hat das Ziel: „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“1).

Das Zustandekommen des Gesetzes war ein langjähriger Prozess, wie die Bundeszentrale für politische Bildungerklärt:
„Das Gesetz setzt vier EG-Richtlinien um, wobei drei von ihnen schon seit Jahren (2002 bzw. 2003) hätten umgesetzt werden müssen. Der erste Versuch einer solchen Umsetzung scheiterte im Jahr 2002 nach nur wenigen Wochen, der zweite Versuch kam über einen Vorentwurf ebenfalls nicht hinaus, und der dritte Anlauf scheiterte schließlich am energischen Widerstand der damaligen Bundestagsopposition CDU und FDP und der von ihnen geführten Landesregierungen.“2)

Das Gesetz wurde mit 442 Stimmen verabschiedet. Für das Gesetz stimmten die SPD und das Bündnis 90/Die Grünen geschlossen. Außerdem stimmte ein Großteil der CDU/CSU Fraktion für die Einführung des Gesetzes ab. Die FDP stimmte geschlossen gegen den Gesetzesentwurf. Auch die Mehrheit der Linken stimmte gegen das Gesetz, der Rest enthielt sich. 3)

Das Gesetz besteht aus sieben Abschnitten:

  1. In Abschnitt 1 wird das Ziel, die Anwendungsbereiche, Begriffe, mehrdimensionale Diskriminierung und positive Maßnahmen definiert.
  2. Abschnitt 2 beschäftigt sich Schutz von Arbeitnehmer:innen vor Diskriminierung.
  3. Abschnitt 3 regelt den Schutz vor Diskriminierung im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben (Zivilrechtsschutzverkehr).
  4. In Abschnitt 4 wird der Rechtsschutz bestimmt.
  5. Abschnitt 5 definiert Sonderreglungen für den öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.
  6. In Abschnitt 6 wird die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle definiert.
  7. Abschnitt 7 wird die Unabdingbarkeit des Gesetzes festgehalten.

Kritik am AGG:

Am AGG formulieren Antidiskriminierungsstellen und Rechtswissenschaftler:innen zahlreiche Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge:

Postkategoriales Antidiskriminierungsrecht:
Die Rechtswissenschaftlerinnen Ulrike Lembke und Doris Liebscher schlagen zur Verbesserung des AGGs einen postkategorialen Ansatz vor.
„Postkategorial bedeutet nicht antikategorial. Postkategorialen Ansätzen geht es nicht darum, Diskriminierungskategorien als kritische Benennungs- und Analysebegriffe für soziale Ungleichheiten abzuschaffen. Die Prämisse lautet vielmehr: Nicht besondere Persönlichkeitsmerkmale oder die Zugehörigkeit zu einer Gruppe sind das die Diskriminierung produzierende und das rechtlich zu adressierende Problem, sondern die essentialisierende Zuordnung zu einer oder mehreren hierarchisch angeordneten sozialen Gruppen mit benachteiligender Intention oder Wirkung.14)
Ein postkategorialer Ansatz würde zum Beispiel bedeuten, dass weniger Kategorien wie Frau, Migrant:in, etc. im Vordergrund stünden und mehr die Form der Diskriminierung, zum Beispiel Sexismus oder Rassimus.

Das Diversitäts-Verständnis im AGG:

Aus dem AGG lassen sich vier Merkmale des ihm zugrunde liegenden Diversitäts-Verständnisses ableiten:

  1. Diversität muss gesellschaftlich durch eine entsprechende Rechtssprechung geschützt werden.
  2. Diversität lässt sich anhand der sechs Kategorien ethische Herkunft, Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Behinderung und Religion oder Weltanschauung bestimmen.
  3. Diversität unterliegt unterschiedlichen Schutzansprüchen in unterschiedlichen Bereichen.
  4. Diversität wird beim Individuum verortet.
Der Eintrag ‚Diversität im Allgemeinen Gleichbehandlungsgeesetz‘ ist einer von vier Beiträgen, die sich mit den Definition von Diversität in unterschiedlichen Bereichen beschäftigen.
Eine Übersicht über alle Beiträge finden Sie hier: Was ist Diversität?

Quellen:

13)
Postkategoriales Antidiskriminierungsrecht? – Oder: Wie kommen Konzepte der Intersektionalität in die Rechtsdogmatik 275
14)
Postkategoriales Antidiskriminierungsrecht? – Oder: Wie kommen Konzepte der Intersektionalität in die Rechtsdogmatik 282f