Inhaltsverzeichnis
Diversity/Diversität
Diversität im Geist des Kapitalismus
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 5 Positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
Gruppismus
„Die Gruppe scheint jedoch auch zentral, wenn Diskriminierung als Phobie beschrieben wird: Homophobie, Ausländerfeindlichkeit und Fremdenangst. Dann werden Ungleichheiten psychologisiert, anstatt jedenfalls auch Strukturen ernst zu nehmen“ (Baer 2010: 12).
„Es geht aber in erster Linie nicht um Motive der Benachteiligenden, sondern um Nachteile Diskriminierter“ (Baer 2010: 12).
„Der Bezug auf Gruppen und Gruppenrechte ist keine Lösung, sondern ein zentrales Problem von Recht gegen Diskriminierung“ (Baer 2010: 13).
„Grund- und Menschenrechte lassen sich also insgesamt ebenso wie das Antidiskriminierungsrecht als Normen verstehen, mit denen kritisiert wird, wenn Menschen ihre Individualität abgesprochen wird, indem sie auf Gruppen reduziert werden“ (Baer 2010: 13).
Diversität in der Praxis?
- Maßnahmen zur Ermächtigung Benachteiligter (Empowerment)
- Maßnahmen zur Gestaltung von Entscheidungen (anti-bias, Antidiskriminierung)
- Maßnahmen zur Gestaltung von Verhältnissen (Pluralismus)
(Baer 2010: 18 ff.)
Abschluss
Quellen:
Baer, Susanne 2010. Chancen und Risiken Positiver Maßnahmen: Grundprobleme des Antidiskriminierungsrechts. In: Heinrich Böll Stiftung (Hrsg.) 2010: Positive Maßnahmen Von Antidiskriminierung zu Diversity., Berlin, in: 11–20. Eggers, Maureen Maisha 2011. »Interdependente Konstruktionen von Geschlecht und rassistischer Markierung: Diversität als neues Thematisierungsformat?«, in: ZtG Bulletin Texte 37, S. 56-70.